Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Switch GmbH, Isernhagen (Stand Juli 2004)
§ 1 – Allgemeines
Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die die Firma Switch GmbH (nachfolgend bezeichnet als Verwender) mit dem Besteller über Lieferungen oder Leistungen schließt. Ältere Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, auch wenn der Verwender diesen im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen und Leistungen an den Besteller, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
§ 2 – Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Alle Verträge über Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder per Telefax erfolgenden Bestätigung des Verwenders. Das gilt auch für Ergänzungen und Abänderungen.
Angaben zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung (z.B. Gewichte, Maße und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) geben nur Anhaltspunkte. Sie sind keine zugesicherten Eigenschaften, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.
Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf Grund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Bestellungen oder Aufträge kann der Verwender innerhalb von 30 Tagen annehmen. An abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen, dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Berechnungen, Beschreibungen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln behält sich der Verwender das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verwenders Dritten nicht zugänglich machen oder bekannt geben, nutzen oder vervielfältigen. Er hat dieselben auf Verlangen vollständig und ohne Einbehaltung von Kopien an den Verwender zurückzugeben.
§ 3 – Preise
Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Bestehen keine angebots- oder kundenspezifischen Preisvereinbarungen, so werden erteilte Aufträge zu den am Tag der Auftragsbestätigung jeweils gültigen Listenpreisen ausgeführt.
Die Preise für Inlandsgeschäfte schließen, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Kosten für Verpackung ein. Transportkosten werden gesondert berechnet. Bei Exportgeschäften hat der Besteller die Kosten für Versand und Versicherung zu tragen. Der Mindestbestellwert beträgt 30EUR. Bei einem Bestellwert unter 30 EUR kann der Verwender einen Mindermengenzuschlag bis zum Erreichen des Mindestbestellwertes berechnen.
Rückgaben gelieferter mangelfreier Gegenstände sind nur zulässig, wenn der Verwender der Rückgabe vor der Rücksendung schriftlich oder durch Telefax zugestimmt hat. Die Zustimmung zur Rückgabe steht stets unter dem Vorbehalt, dass es sich bei der Rückgabe um originalverpackte, unbeschädigte und verkaufsfähige Ware handelt. Für Rückgaben aus mangelfrei ausgeführten Bestellungen hat der Besteller an den Verwender eine Bearbeitungsgebühr von 20 % des Verkaufspreises zu zahlen. Die Kosten für den Rücktransport vom Besteller an den Verwender sind vom Besteller zu tragen. Gelieferte mangelfreie Gegenstände, die ohne Zustimmung an den Verwender zurückgesandt werden oder sich bei der Rückgabe nicht in originalverpacktem, unbeschädigtem und verkaufsfähigem Zustand befinden,bleiben verkauft und sind vom Besteller zu bezahlen. Der Verwender kann diese Ware jederzeit auf Kosten des Bestellers an diesen zurücksenden.
§ 4 – Fristen, Termine, Rücktritt, Gefahrübergang
Lieferfristen und -termine sowie Leistungsfristen und -termine gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart wurde. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragte Personen oder Unternehmen. Ansonsten genügt zur Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen die rechtzeitige Versandbereitschaft, sofern sie dem Besteller gemeldet wurde.
Der Lauf der Liefer- und Leistungsfristen beginnt nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Besteller seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verwender nicht nachkommt. Liefer- und Leistungstermine verschieben sich entsprechend.
Auf Verlangen hat der Besteller dem Verwender nachzuweisen, dass der Lieferung keine rechtlichen Hindernisse aus seiner Sphäre entgegenstehen. Der Verwender ist berechtigt, eine von einem solchen Hindernis betroffene Lieferung bis zu einem entsprechenden Nachweis zurückzuhalten. Wird der Nachweis nicht binnen einer vom Verwender angemessen gesetzten Frist erbracht, so kann der Verwender wegen des noch nicht erfüllten Teils der Bestellung ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten.
In Fällen höherer Gewalt und bei sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren störenden Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen), die der Verwender nicht zu vertreten hat und die ihm die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, ist der Verwender, sofern die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, zum Rücktritt berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Das gilt auch, wenn der Verwender von anderen Lieferanten selbst nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wurde.
Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder der Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verwender von dem Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Diese Regelung gilt entsprechend bei Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, z.B. Importlizenzen oder Zulassungen, unabhängig davon, ob es dem Verwender möglich gewesen wäre, diese Schwierigkeiten bereits bei Vertragsschluss zu erkennen.
Handelsübliche Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig. Ebenso sind zumutbare Teillieferungen zulässig. Dabei gilt jede Teillieferung als selbstständiges Geschäft.
Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Unternehmen auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich die Übergabe oder der Versand infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
Die Ware wird gegen Transportschäden versichert. Die Höchstsumme ist auf 500 EUR je Paket beim Versand mit Paketdiensten beschränkt und wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers entsprechend den Vorgaben höher versichert. In diesem Falle ist die Höherversicherung durch den Verwender in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als Liefer-/Logistikposition aufgeführt. Transporte durch eine Spedition werden vom Verwender bis zum tatsächlichen Warenwert versichert.
§ 5 – Gewährleistung, Hinweispflicht
Die vom Verwender gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig auf Mängel, Übereinstimmung mit der Bestellung und Vollständigkeit zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Tagen nach Ablieferung des Liefergegenstands bzw., wenn der Mangel bei der unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen 2 Tagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich oder per Telefax beim Verwender eingegangen ist. Auf sein Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an den Verwender zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verwender die Kosten des billigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.
Bei Mängeln der gelieferten Gegenstände kann der Verwender innerhalb angemessener Frist anstelle von Rücktritt oder Minderung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache wählen.
Wenn die Nacherfüllung für den Verwender mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist und den Verwender deshalb unangemessen belastet, kann er die Nacherfüllung verweigern. Im Fall der Verweigerung der Nacherfüllung oder der Verspätung der Wahl des Gewährleistungsrechts oder im Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl Rücktritt oder Minderung verlangen.
Jeder Mangel und jede Funktionsstörung der Ware ist dem Verwender unverzüglich in geeigneter Form anzuzeigen.
Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren in 2 Jahren nach Zugang der Ware.
§ 6 – Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
Die Haftung auf Schadenersatz ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Absätze ausgeschlossen oder beschränkt. Das gilt für jeden Grund, z.B. bei Pflichtverletzungen nach §§ 280 BGB ff., bei Unmöglichkeit, Verzug, Mängeln und für die Haftung aus unerlaubten Handlungen.
Bei leichter Fahrlässigkeit von Organen, gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet der Verwender nicht, soweit es sich nicht um die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit handelt.
Bei grober Fahrlässigkeit von Arbeitnehmern (mit Ausnahme der leitenden Angestellten) oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet der Verwender nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Punkte oder um die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit handelt.
Für alle Schäden ist die Haftung auf einen Höchstbetrag von 1.000.000 EUR je Schadensfall beschränkt. Eine Ausnahme bilden Vermögensschäden. Hier beträgt der Höchstbetrag je Schadensfall 100.000 EUR.
Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht, soweit der Verwender wegen Vorsatz haftet.
§ 7 – Eigentumsvorbehalt
Der Verwender behält sich an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) das Eigentum vor, bis der Besteller den Kaufpreis für die gelieferte Ware und alle sonstigen jeweils noch bestehenden Zahlungsverbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung getilgt hat.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, z.B. bei Verzug mit der Zahlung von gesicherten Forderungen, kann der Verwender dem Besteller den Ge- oder Verbrauch der Vorbehaltsware untersagen oder die Vorbehaltsware zurücknehmen. Die Rücknahme stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn der Verwender dies auch schriftlich erklärt. Nach Rücknahme ist der Verwender zur Verwertung befugt, wobei der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Bestellers — abzüglich angemessener Verwertungskosten — anzurechnen ist.
Der Besteller tritt bereits jetzt die ihm aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder dem sonstigen Veräußerungsgeschäft darüber gegen seine Kunden zustehenden Kaufpreisforderungen oder sonstigen Vergütungsansprüche einschließlich aller Nebenrechte an den Verwender ab. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Der Abnehmer ist zu einer Weiterveräußerung oder einer sonstigen Veräußerung der Vorbehaltsware nur dann berechtigt und ermächtigt, wenn sichergestellt ist, dass die Forderungen an diesem Geschäft auf den Verwender übergehen. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Vorbehaltsware erfolgen stets für den Verwender als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilig auf den Verwender zur Sicherung seiner Ansprüche übergeht.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, z.B. Pfändungen, wird der Besteller auf das Eigentum des Verwenders hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die dem Verwender in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für den Verwender. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern.
Der Besteller ist bis auf Widerruf zur Einziehung der an den Verwender abgetretenen Forderungen ermächtigt. Der Verwender darf von diesem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung ordnungsgemäß nachkommt und solange keine Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers erheblich einschränken.
Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Widerrufsrechts vor, so kann der Verwender verlangen, dass der Besteller dem Verwender die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug dieser Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen an den Verwender aushändigt und dem Schuldner die Abtretung anzeigt. Die Abtretungsanzeige an die Schuldner kann der Verwender auch selbst vornehmen.
Übersteigt der realisierbare Wert aller bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist der Verwender auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verwenders verpflichtet.
§ 8 – Zahlungsbedingungen
Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug an den Verwender zu bezahlen. Schecks oder Wechsel führen erst mit deren Einlösung zur Zahlung. Abzüge sind nur bis zur Höhe der schriftlich eingeräumten Konditionen zulässig.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er die Forderung des Verwenders während des Verzugs mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Der Basiszinssatz vom 1.1.2002 beträgt 2,57 %. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 % über dem genannten Basiszinssatz. Die Geltendmachung oder der Nachweis eines höheren oder geringeren Verzugsschadens bleibt erhalten.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen oder die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers ist nur zulässig, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Werden nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers wesentlich einschränken, ist der Verwender berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.
§ 9 – Sonstige Bestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verwenders.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist der Sitz des Verwenders, sofern der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Die Geschäftsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Diese Geschäftsbedingungen gelten — mit Ausnahme der Regelungen zum einfachen Eigentumsvorbehalt in § 7 Nr. 1 und Nr. 2 — nur bei Verwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), sofern der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gegenüber einer Handelsgesellschaft, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Sind oder werden einzelne Klauseln dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit des übrigen Teils bzw. der übrigen Klauseln nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel bzw. des unwirksamen Teils der Klausel gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Klausel verfolgten Zweck am nächsten kommt.
Hinweis:
Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass die Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zweck der Datenverarbeitung gespeichert werden und der Verwender sich das Recht vorbehält, dem Kreditversicherer die für die Kreditversicherung erforderlichen Daten zu übermitteln.